Änderung § 97b IRG vom 26.11.2019

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§ 97b IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 97b IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724

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§ 97b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 97b Übermittlung personenbezogener Daten


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Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 77d mit der Maßgabe, dass keine Anwendung finden dessen

1. Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 und § 77e Absatz 1 Nummer 7,

2. Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 und § 77e Absatz 1 Nummer 4, und

3. Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 77f.




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