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Änderung § 97c IRG vom 26.11.2019

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§ 97c IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 97c IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 97c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 97c Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle


vorherige Änderung

 


Zusätzlich zu den in § 77e genannten Pflichten gilt, dass der Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, von der oder an die personenbezogene Daten übermittelt wurden, bei einer Verletzung des Schutzes der personenbezogenen Daten unverzüglich die in § 65 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Informationen mitzuteilen sind.

 

 
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