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Änderung § 32 IRG vom 13.12.2019

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§ 32 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
§ 32 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Entscheidung über die Zulässigkeit


(Text alte Fassung)

1 Der Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zu begründen. 2 Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Beistand (§ 40) bekanntgemacht. 3 Der Verfolgte erhält eine Abschrift.

(Text neue Fassung)

1 Der Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zu begründen. 2 Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand (§ 40) bekanntgemacht. 3 Der Verfolgte erhält eine Abschrift.


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