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Verordnung über die Zulässigkeit der Vereinbarung von Vergütungen von privaten Vermittlern mit Angehörigen bestimmter Berufe und Personengruppen (Vermittler-Vergütungsverordnung - VermittVergV k.a.Abk.)

V. v. 27.06.2002 BGBl. I S. 2439
Geltung ab 27.03.2002; FNA: 860-3-22 Sozialgesetzbuch

Eingangsformel



Auf Grund des § 301 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:


§ 1 Berufe und Personengruppen



Für die Vermittlung in eine Tätigkeit als

1.
Künstler, Artist,

2.
Fotomodell, Werbetyp, Mannequin und Dressman,

3.
Doppelgänger, Stuntman, Discjockey,

4.
Berufssportler

dürfen mit dem Arbeitnehmer Vergütungen vereinbart werden, die sich nach dem ihm zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.


§ 2 Höhe der Vergütungen



(1) Die Vergütung einschließlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer darf 14 vom Hundert des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Bei der Vermittlung in Beschäftigungsverhältnisse mit einer Dauer von mehr als zwölf Monaten darf die Vergütung einschließlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer insgesamt 14 vom Hundert des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts für zwölf Monate nicht übersteigen.

(2) Bei der Vermittlung in Beschäftigungsverhältnisse bis zu einer Dauer von sieben Tagen darf die Vergütung einschließlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer 18 vom Hundert des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Höhe der Vergütung darf auch dann nicht überschritten werden, wenn der Vermittler bei der Vermittlung mit einem anderen Vermittler zusammenarbeitet.


§ 3 Übergangsregelung



Vereinbarungen, die in der Zeit vom 27. März 2002 bis zum Tag der Verkündung dieser Verordnung abgeschlossen werden und eine Vergütung vorsehen, die nach § 296 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zulässig ist, bleiben auch dann wirksam, wenn die Vergütung die nach dieser Verordnung zulässige Höhe übersteigt.


§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 27. März 2002 in Kraft.