Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 21c - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
|

§ 21c (aufgehoben)






Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 21c StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2007Artikel 2 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 25.04.2006 BGBl. I S. 988

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21c StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21c StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.03.2006 BGBl. I S. 470
Artikel 2 41. StVRÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
...  Begutachtung nach §§ 21 und 21c StVZO 1) Komplettfahrzeug ... ten (GA) nach § 21 StVZO und GA nach § 21c StVZO 2)6) Gutachten nach § 21 StVZO aufgrund § 27 ... der Gebührennummer 499 berechnet werden. 2) Wird das Gutachten nach § 21c StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten ... mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 21c StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten ...

Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Artikel 2 FZV-EV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... gefasst: „§ 18 (aufgehoben)". c) Die Angabe zu § 21c wird wie folgt gefasst: „§ 21c (aufgehoben)". d) Die ... c) Die Angabe zu § 21c wird wie folgt gefasst: „§ 21c (aufgehoben)". d) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:  ... zusätzlich die Bezeichnung der Fahrzeugklasse eingetragen werden." 7. § 21c wird aufgehoben. 8. In § 22 Abs. 2 Satz 6 wird die Angabe „dem nach § ...
Artikel 9 FZV-EV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... 413 im Kopf der Tabelle und in der Fußnote 2 jeweils die Angabe „§ 21c StVZO" durch die Angabe „§ 23 StVZO" ersetzt.  ...