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§ 28 - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 28 (aufgehoben)


§ 28 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 25. April 2006 BGBl. I S. 988 m.W.v. 1. März 2007

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Frühere Fassungen von § 28 StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2007Artikel 2 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 25.04.2006 BGBl. I S. 988

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 28 StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
...  § 27 Abs. 7 (Erneute Zulassung) (aufgehoben) § 28 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 sowie Anlage Vd (Kurzzeitkennzeichen) (aufgehoben)  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 14.06.2006 BGBl. I S. 1329
Artikel 1 1. FeVÄndV
...  4. der Erteilung von roten Kennzeichen nach § 28 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung werden gemäß § 30 Abs. 1 ...

Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Artikel 2 FZV-EV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... eines Fahrzeugs als Oldtimer". e) Die Angaben zu den §§ 24 bis 28 werden durch folgende Angabe ersetzt: „§§ 24 bis 28 ... 24 bis 28 werden durch folgende Angabe ersetzt: „§§ 24 bis 28 (aufgehoben)". f) Die Angaben zum Abschnitt IIa des Teils B werden durch folgende ... 3 wird die Angabe „, § 23 Abs. 2, den §§ 24, 27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Satz 1" gestrichen. 3. Die Überschrift nach § 17 wird wie folgt gefasst: ... bleibt unberührt." c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „nach § 28 " gestrichen. d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1 nicht ... Gutachten nach § 21 erstellt wird." 11. Die §§ 24, 25 und 27 bis 28 werden aufgehoben. 12. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... 1, § 27 Abs. 3 Satz 1, zu § 27 Abs. 4, § 27 Abs. 5 und 6, § 27 Abs. 7, § 28 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 sowie Anlage Vd, § 60 Abs. 1, § 60 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1 ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

49. Ausnahmeverordnung zur StVZO
V. v. 15.09.1994 BGBl. I S. 2416; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
§ 1 49. StVZOAusnV
... gilt auch für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten (§ 28 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sowie für Fahrten zum Zwecke der ... der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. (2) Abweichend von § 28 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen für Fahrten nach Absatz 1 rote ... Verwendung auch an die Halter der betreffenden Fahrzeuge. Im übrigen findet § 28 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die ...

Fahrzeugregisterverordnung (FRV)
V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
§ 1 FRV Erhebung der Fahrzeugdaten für die Fahrzeugregister
...  (2) Bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens oder eines Kurzzeitkennzeichens (§ 28 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind der Zulassungsbehörde vom Antragsteller ...


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