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§ 47 - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 47 Abgase


§ 47 hat 1 frühere Fassung und wird in 28 Vorschriften zitiert

(1) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit mindestens vier Rädern, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h - mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen und Staplern -, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens und der Anforderungen in bezug auf die Kraftstoffe den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h - mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen und Staplern - soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG Nr. L 190 S. 1), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, fallen, müssen hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe dieser Richtlinie entsprechen. Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, auf die sich die Anlage XVI bezieht, müssen hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe (feste Bestandteile - Dieselrauch) im Abgas der Anlage XVI oder der Richtlinie 72/306/EWG, geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, entsprechen.

(3) Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren, die den Vorschriften

1.
der Anlage XXIII oder

2.
des Anhangs III A der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 1) oder späteren Änderungen dieses Anhangs in der Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988 (ABl. EG Nr. L 214 S. 1), berichtigt durch die Berichtigung der Richtlinie 88/436/EWG (ABl. EG Nr. L 303 S. 36), oder der Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 238 S. 43) oder

3.
der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 242 S. 1) - ausgenommen die Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Anhangs I Nr. 8.1 oder 8.3 in Anspruch nehmen - oder

4.
der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 186 S. 21) - ausgenommen die Fahrzeuge, die die weniger strengen Grenzwertanforderungen der Klasse II oder III des Anhangs I in den Nummern 5.3.1.4 und 7.1.1.1 oder die Übergangsbestimmungen des Anhangs I Nr. 8.3 in Anspruch nehmen - oder

5.
der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 42) - und die Grenzwerte der Fahrzeugklasse M in Anhang I Nr. 5.3.1.4 einhalten - oder

6.
der Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 282 S. 64) oder

7.
der Richtlinie 98/77/EG der Kommission vom 2. Oktober 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 286 S. 34) oder

8.
der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) oder

9.
der Richtlinie 1999/102/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 334 S. 43) oder

10.
der Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 35 S. 34) oder

11.
der Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 16 S. 32)

12.
der Richtlinie 2002/80/EG der Kommission vom 3. Oktober 2002 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 291 S. 20) oder

13.
der Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EU Nr. L 206 S. 29)

entsprechen, gelten als schadstoffarm.

(3a) Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Selbstzündungsmotor gelten als besonders partikelreduziert, wenn sie den Anforderungen einer der in Anlage XXVI Nr. 2 festgelegten Minderungsstufen entsprechen.

(4) Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2.800 kg mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren, die den Vorschriften der Anlage XXIV entsprechen, gelten als bedingt schadstoffarm. Eine erstmalige Anerkennung als bedingt schadstoffarm ist ab 1. November 1993 nicht mehr zulässig.

(5) Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren,

1.
die den Vorschriften der Anlage XXV oder

2.
mit einem Hubraum von weniger als 1.400 Kubikzentimetern, die der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/458/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1)

entsprechen, gelten als schadstoffarm.

(6) Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 33), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

(7) Krafträder, auf die sich die Regelung Nr. 40 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung - des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 14. September 1983 (BGBl. II S. 584), bezieht, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften der Regelung Nr. 40, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung 1 und zum Korrigendum 3 der ECE-Regelung Nr. 40 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung vom 29. Dezember 1992 (BGBl. 1993 II S. 110), entsprechen; dies gilt auch für Krafträder mit einer Leermasse von mehr als 400 kg.

(8) Andere Krafträder als die in Absatz 7 genannten müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens von Vorschriften der Regelung Nr. 47 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung - des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 26. Oktober 1981 (BGBl. II S. 930), entsprechen.

(8a) Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

(8b) Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Achtundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11. November 1998 (BGBl. I S. 3411), die der Umsetzung der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikel aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1) dient, fallen, müssen mit Motoren ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften der Achtundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11. November 1998 entsprechen.

(8c) Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 173 S. 1) fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

(9) Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der genannten Regelwerke ist die Abgasprüfstelle beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungs-Verein e.V., Adlerstraße 7, 4300 Essen 13. Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen, sofern diese über die erforderlichen eigenen Meß- und Prüfeinrichtungen verfügen. Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend. Die Prüfstellen haben die verwendeten Meß- und Prüfeinrichtungen hinsichtlich der Meßergebnisse und der Meßgenauigkeit mit dem Technischen Dienst regelmäßig abzugleichen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung V. v. 27. Januar 2006 BGBl. I S. 287 m.W.v. 2. Februar 2006

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Frühere Fassungen von § 47 StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.02.2006Artikel 1 Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 27.01.2006 BGBl. I S. 287

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 47 StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 StVZO Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger (vom 01.03.2007)
... die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, und deren Abgase nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage ...
§ 47a StVZO Abgasuntersuchung (AU) - Untersuchung der Abgase von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen - (vom 01.04.2006)
... und nicht mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, haben zur Verringerung des Schadstoffausstoßes die Abgase ...
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... die bis zum 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 47 Abs. 1 (Abgasemissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen) ist ... Abs. 2 der Richtlinie 70/156/EWG geltend gemacht wurde - erteilt wurde, bleiben § 47 Abs. 1 einschließlich der dazugehörenden Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 ... b) Fahrzeuge der Klasse M mit einer Höchstmasse von mehr als 2.500 kg. § 47 Abs. 2 Satz 1 (Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum ... zum Antrieb von Fahrzeugen) tritt hinsichtlich des Buchstabens a des Anhangs zu § 47 Abs. 2 am 1. Januar 1993 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden ... in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge und hinsichtlich des Buchstabens b des Anhangs zu § 47 Abs. 2 am 1. Oktober 1997 für die Erteilung der EG-Typengenehmigung oder der ... Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1993 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleiben § 47 Abs. 2 Satz 1 und Anlage XV einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. ... in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung anwendbar. § 47 Abs. 2 Satz 2 und Anlage XVI (Prüfung der Emission verunreinigender Stoffe bei Dieselmotoren ... die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. § 47 Abs. 3 und Anlage XXIII (Verdunstungsemissionen von schadstoffarmen Fahrzeugen) Die in ... gelten für ab 1. Oktober 1986 erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. § 47 Abs. 3 (schadstoffarme Fahrzeuge) Als schadstoffarm gelten auch Fahrzeuge mit ... frühestens ab dem 1. Januar 1986. Eine erstmalige Anerkennung als schadstoffarm nach § 47 Abs. 3 Nr. 1 ist für Fahrzeuge, die ab 1. Januar 1995 erstmals in den Verkehr kommen, nicht ... die ab 1. Januar 1995 erstmals in den Verkehr kommen, nicht mehr zulässig. § 47 Abs. 3 Nr. 2 gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1993 erstmals in den Verkehr ... erfüllt sind. Eine erstmalige Anerkennung als schadstoffarm nach § 47 Abs. 3 Nr. 3 ist für Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Anhangs I Nr. 8.2 der ... - Partikel = 0,10 g/km. Eine erstmalige Anerkennung als schadstoffarm nach § 47 Abs. 3 Nr. 3 und 4 ist für Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Anhangs I Nr. ... Nr. L 186 S. 21) in Anspruch nehmen, ab 1. Januar 1995 nicht mehr möglich. § 47 Abs. 4 und Anlage XXIV (bedingt schadstoffarme Fahrzeuge) gelten nur für ... Anerkennung als bedingt schadstoffarm frühestens ab dem 1. Januar 1986. § 47 Abs. 5 (schadstoffarme Fahrzeuge) gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar ... als schadstoffarm ist ab 1. September 1997 nicht mehr zulässig. § 47 Abs. 6 (Abgasemissionen von schweren Nutzfahrzeugen) ist spätestens anzuwenden auf Fahrzeuge, ... Fahrzeuge, die vor dem 18. Dezember 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleiben § 47 Abs. 6 einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 18. ... § 72 Abs. 2 in der vor dem 18. Dezember 2002 geltenden Fassung anwendbar. § 47 Abs. 7 (Abgase von Krafträdern) ist spätestens anzuwenden ab 1. Juli 1994 ... Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 47 Abs. 7 einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. ... in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Juli 1994 geltenden Fassung anwendbar. § 47 Abs. 7 tritt außer Kraft am 17. Juni 1999 für die Erteilung der Allgemeinen ... Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein unter Ziffer 33 die Regelung "Gilt bezüglich § 47 StVZO als vor dem 1. 7. 1994 erstmals in den Verkehr gekommen (48. Ausnahmeverordnung zur ... in den Verkehr gekommen (48. Ausnahmeverordnung zur StVZO)" oder "Gilt bez. § 47 StVZO als vor dem 1. 7. 1994 erstmals i. d. V. gekommen (48. Ausn.VO zur StVZO)" eingetragen ... den Vorschriften der Regelung Nr. 40 - ohne Änderung 1 - entsprechen. § 47 Abs. 8 (Abgase von Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor) ist ... ab 1. Januar 1989 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. § 47 Abs. 8 tritt außer Kraft am 17. Juni 1999 für die Erteilung der Allgemeinen ... am 1. Oktober 2000 für die Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis. § 47 Abs. 8a (Abgasemissionen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen) ist ... Vorschriften für das Solokraftrad ohne Berücksichtigung des Beiwagens. § 47 Abs. 8b (Abgasemissionen von Motoren für mobile Maschinen und Geräte) ist wie folgt ... gleichwertiger Genehmigungen gilt Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 97/68/EG. § 47 Abs. 8c (Abgasemissionen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen) ist spätestens ... die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, bei der Durchführung von Hauptuntersuchungen ...
Anlage VIII StVZO (§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge (vom 29.04.2009)
... die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, oder b) nach Nummer 4.8.2.1 der Anlage ...
Anlage XVI StVZO (zu § 47 Abs. 2 Satz 2) Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
Anlage XXIII StVZO (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase und Partikel von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Selbstzündungsmotoren (Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen)
Anlage XXIV StVZO (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren (Definition bedingt schadstoffarmer Personenkraftwagen)
Anlage XXV StVZO (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren (Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen gemäß Europa-Norm)
Anlage XXVI StVZO (zu § 47 Abs. 3a) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor (vom 01.06.2007)
...  2. ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen werden nach § 47 Abs. 3a als besonders partikelreduziert gelten. Im Sinne dieser Vorschrift gelten als  ... auch für Nutzfahrzeuge der Klasse N1, die unter den Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 fallen, angewendet werden. Der Verwendungsbereich genehmigter Partikelminderungssysteme ... als 2.1.1 Stufe PM 01, wenn sie die im Anhang zur Vorschrift des § 47 Abs. 1 aufgeführten Bestimmungen m, n oder o erfüllen, nicht bereits die Grenzwerte ... wird; 2.1.2 Stufe PM 0, wenn a) sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 entsprechen oder b) sie bei mehr als sechs Sitzplätzen ... oder bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 6 oder 7 entsprechen und dabei nur die Grenzwerte für die Gruppe II oder III der ... wird; 2.1.3 Stufe PM 1, wenn a) sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 3, 4, 5, 6 oder 7 entsprechen, in den Fahrzeugpapieren nicht bereits als schadstoffarm ... b) sie bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und dabei nur die Grenzwerte nach Zeile A für ... wird; 2.1.4 Stufe PM 2, wenn a) sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 5 oder einer der danach folgenden Nummern entsprechen, in den Fahrzeugpapieren nicht ... sie bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen nach § 47 Abs. 3 Nr. 8 oder einer der danach folgenden Nummern entsprechen und dabei nur die Grenzwerte nach ... nicht überschritten wird; 2.1.5 Stufe PM 3, wenn sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und mit einem nach Nummer 6.2.3 ... nicht überschritten wird; 2.1.6 Stufe PM 4, wenn sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten ... als 2.2.1 Stufe PM 5, wenn a) sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen, die Grenzwerte L1, L3, L2+3 nach Zeile A oder ... die Anforderungen der in Spalte 5 eingetragenen Partikelminderungsstufe nach Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen" entsprechend ... die Anforderungen der in Spalte 4 eingetragenen Partikelminderungsstufe nach Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a einhält/einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen" bei ...
Anlage XXVII StVZO (zu § 48 Abs. 2 und Anlage XIV Nr. 3.4) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor (vom 01.06.2007)
... Nutzfahrzeugen oder mobilen Maschinen und Geräten, für die oder deren Motor § 47 Abs. 6 oder Abs. 8b gilt, vorgesehen sind. Im Sinne dieser Vorschrift gelten als Nutzfahrzeuge ...
Anhang StVZO (vom 29.04.2009)
... oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1). § 47 Abs. 1 Artikel 1 bis 7 Anhänge der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März ... 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. EU Nr.)L 206 S. 29). § 47 Abs. 2 a) Artikel 1 bis 6 Anhänge I bis X der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. ... 97/20/EG der Kommission vom 18. April 1997 (ABl. EG Nr. L 125 S. 21). § 47 Abs. 6 Artikel 1 bis 7 Anhänge der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember ...
 
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Zitat in folgenden Normen

52. Ausnahmeverordnung zur StVZO
V. v. 13.08.1996 BGBl. I S. 1319; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.02.1998 BGBl. I S. 390
§ 1 52. StVZOAusnV
... von § 47 Abs. 3 Nr. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gelten Kraftfahrzeuge auch dann als ...

Haushaltsgesetz 2009
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2899; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2290
§ 22a HG 2009 Doppelförderung nachgerüsteter partikelreduzierter Personenkraftwagen (vom 01.01.2009)
... werden, dass sie einer der Partikelminderungsstufen PM 01 oder PM 0 bis PM 4 nach § 47 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. ...

Dreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 24.05.2007 BGBl. I S. 893
Anhang 30. StVZOÄndV zu Artikel 1 Nr. 5
... Nutzfahrzeugen oder mobilen Maschinen und Geräten, für die oder deren Motor § 47 Abs. 6 oder Abs. 8b gilt, vorgesehen sind. Im Sinne dieser Vorschrift gelten als Nutzfahrzeuge ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 24.05.2007 BGBl. I S. 893
Artikel 1 30. StVZOÄndV
... auch für Nutzfahrzeuge der Klasse N1, die unter den Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 fallen, angewendet werden. Der Verwendungsbereich genehmigter Partikelminderungssysteme ... ersetzt: „2.1.1 Stufe PM 01, wenn sie die im Anhang zur Vorschrift des § 47 Abs. 1 aufgeführten Bestimmungen m, n oder o erfüllen, nicht bereits die Grenzwerte ... wird; 2.1.2 Stufe PM 0, wenn a) sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 entsprechen oder b) sie bei mehr als sechs Sitzplätzen ... oder bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 6 oder 7 entsprechen und dabei nur die Grenzwerte für die Gruppe II oder III der ...

Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.03.2006 BGBl. I S. 470
Artikel 1 41. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, und deren Abgase nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage ... und nicht mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, haben zur Verringerung des Schadstoffausstoßes die Abgase ... die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, bei der Durchführung von Hauptuntersuchungen ...
Anhang 41. StVRÄndV
... die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, oder b) nach Nummer 4.8.2.1 der Anlage ...

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
Artikel 75 1. BMVBuSBBG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert worden ist, wird der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 7 (Abgase von Krafträdern) folgender Satz angefügt:  ... Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein unter Ziffer 33 die Regelung „Gilt bezüglich § 47 StVZO als vor dem 1. 7. 1994 erstmals in den Verkehr gekommen (48. Ausnahmeverordnung zur ... in den Verkehr gekommen (48. Ausnahmeverordnung zur StVZO)" oder „Gilt bez. § 47 StVZO als vor dem 1. 7. 1994 erstmals i. d. V. gekommen (48. Ausn.VO zur StVZO)" eingetragen ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 11 JStG 2008 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
... gefasst: „1. der Partikelminderungsstufen PM 01 oder PM 0 bis PM 4 nach § 47 Abs. 3a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. ...

Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 27.01.2006 BGBl. I S. 287
Artikel 1 29. StVZOÄndV
... Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor". 2. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter „mit einer ...
Anhang 29. StVZOÄndV zu Artikel 1 Nr. 4
... XXVI (zu § 47 Abs. 3a) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von ... 2. ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen werden nach § 47 Abs. 3a als besonders partikelreduziert gelten. Im Sinne dieser Vorschrift gelten als - ... als 2.1.1 Stufe PM 1, wenn a) sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 3, 4, 5, 6 oder 7 entsprechen, in den Fahrzeugpapieren nicht bereits als schadstoffarm ... b) sie bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und dabei nur die Grenzwerte nach Zeile A für ... wird; 2.1.2 Stufe PM 2, wenn a) sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 5 oder einer der danach folgenden Nummern entsprechen, in den Fahrzeugpapieren nicht ... b) sie bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen nach § 47 Abs. 3 Nr. 8 oder einer der danach folgenden Nummern entsprechen und dabei nur die Grenzwerte nach ... nicht überschritten wird; 2.1.3 Stufe PM 3, wenn sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und mit einem nach Nummer 6.2.3 ... nicht überschritten wird; 2.1.4 Stufe PM 4, wenn sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten ... als 2.2.1 Stufe PM 5, wenn a) sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen, die Grenzwerte L1, L3, L2+3 nach Zeile A oder ... die Anforderungen der in Spalte 5 eingetragenen Partikelminderungsstufe nach Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen" entsprechend ... die Anforderungen der in Spalte 4 eingetragenen Partikelminderungsstufe nach Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a einhält/einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen" bei ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
...  7.1 CO-Abgasmessgeräte, die bis zum 31. Dezember 1979 gemäß § 47 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nach den Richtlinien über Einrichtungen ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 24.03.2007 BGBl. I S. 356
Artikel 1 4. KraftStGÄndG
... wird, dass es einer 1. der Partikelminderungsstufen PM 1 bis PM 4 nach § 47 Abs. 3a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. ...

Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2009
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2290
Artikel 1 2. NHG 2009
... werden, dass sie einer der Partikelminderungsstufen PM 01 oder PM 0 bis PM 4 nach § 47 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. ...

Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 25.09.2008 BGBl. I S. 1878
Artikel 1 32. StVZOÄndV
... 2 StVZO wird wie folgt geändert: a) In der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8a werden nach Satz 3 die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt: „Satz ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

48. Ausnahmeverordnung zur StVZO
V. v. 03.08.1994 BGBl. I S. 2102; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
§ 1 48. StVZOAusnV
... Abweichend von § 47 Abs. 7 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung dürfen vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 ... und Fahrzeugschein unter Ziffer 33 einzutragen: "Gilt bezüglich § 47 StVZO als vor dem 1.7.1994 erstmals in den Verkehr gekommen (48. Ausnahmeverordnung zur ... Ausnahmeverordnung zur StVZO)."; Kurzfassung: "Gilt bez. § 47 StVZO als vor dem 1.7.1994 erstmals i.d.V. gekommen (48. AusnVO zur ...

Eichordnung
V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Anlage 18 EichO (zu § 7k) Messgeräte im Straßenverkehr (vom 13.02.2007)
...  7.1 CO-Abgasmessgeräte, die bis zum 31. Dezember 1979 gemäß § 47 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nach den Richtlinien über Einrichtungen ...

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988; aufgehoben durch § 51 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139
§ 11 FZV Zulassungsbescheinigung Teil I
... 6 ausgefertigt werden. (4) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug nach § 47 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Einstufung des Fahrzeugs in eine der ...


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