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Artikel 1 - Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (29. StVZOÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Februar 2006 StVZO Anlage XXVII, Anlage XXVI u. XXVII, § 47, § 72

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Anlage XXVI (aufgehoben)" wie folgt gefasst:

„Anlage XXVI Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor".

2.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 800 kg" gestrichen.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Selbstzündungsmotor gelten als besonders partikelreduziert, wenn sie den Anforderungen einer der in Anlage XXVI Nr. 2 festgelegten Minderungsstufen entsprechen."

3.
In § 72 Abs. 2 wird die Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 6a (Verwendung der Bezeichnung „Personenkraftwagen") aufgehoben.

4.
Nach der Anlage XXV wird die aus dem Anhang dieser Verordnung ersichtliche Anlage XXVI eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 29. StVZOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 29. StVZOÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 29. StVZOÄndV zu Artikel 1 Nr. 4