1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 27 oder
§ 28 oder eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 29 Abs. 1 Nr. 1a oder 3 bezieht, können eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuches und
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.