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Änderung § 16 Versammlungsgesetz vom 11.12.2008

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.12.2008 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2366
(Textabschnitt unverändert)

§ 16


(Text alte Fassung)

(1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane des Bundes oder der Länder sowie des Bundesverfassungsgerichts verboten. Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.

(2) Die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane des Bundes und für das Bundesverfassungsgericht werden durch Bundesgesetz, die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane der Länder durch Landesgesetze bestimmt.

(3) Das Weitere regeln die Bannmeilengesetze des Bundes und der Länder und das Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane der Länder verboten. 2 Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.

(2) Die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane der Länder werden durch Landesgesetze bestimmt.

(3) Das Weitere regeln die Bannmeilengesetze der Länder.