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Artikel 2 - Gesetz zur Zusammenführung der Regelungen über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Versammlungsgesetzes
§ 16 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2005 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter des Bundes oder" und die Wörter sowie des Bundesverfassungsgerichts" gestrichen.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter Die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane des Bundes und für das Bundesverfassungsgericht werden durch Bundesgesetz," werden gestrichen.
- b)
- Nach dem Wort Länder" wird das Wort werden" eingefügt.
- 3.
- In Absatz 3 werden die Wörter des Bundes und" und die Wörter und das Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes" gestrichen.
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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Zusammenführung der Regelungen über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BefBezÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BefBezÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 150 11. ZustAnpV Änderung des Versammlungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 2 werden die ...
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