Tools:
Update via:
Änderung § 2 WaStrG vom 29.12.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 WaStrG, alle Änderungen durch Artikel 5 InfraStZuG am 29. Dezember 2023 und Änderungshistorie des WaStrGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 2 WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | § 2 WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Bestandsänderung | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Soll ein Gewässer Bundeswasserstraße werden oder soll ein Gewässer die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verlieren, bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem Bund, dem Land und dem bisherigen oder dem künftigen Eigentümer. 2 Den Übergang bewirkt ein Bundesgesetz; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Übergang von Gewässern oder Gewässerstrecken mit nur örtlicher Bedeutung durch Rechtsverordnung zu bewirken. | (Text neue Fassung) (1) 1 Soll ein Gewässer Bundeswasserstraße werden oder soll ein Gewässer die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verlieren, bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem Bund, dem Land und dem bisherigen oder dem künftigen Eigentümer. 2 Den Übergang bewirkt ein Bundesgesetz; das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Übergang von Gewässern oder Gewässerstrecken mit nur örtlicher Bedeutung durch Rechtsverordnung zu bewirken. |
(2) In Rechtsvorschriften nach Absatz 1 ist die Anlage 1 zu ändern. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2427/al0-188640.htm
