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Änderung § 27 WaStrG vom 29.12.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27 WaStrG, alle Änderungen durch Artikel 5 InfraStZuG am 29. Dezember 2023 und Änderungshistorie des WaStrGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 27 WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | § 27 WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 27 Strompolizeiverordnungen | |
| (Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 24 Abs. 1 (Strompolizeiverordnungen) zu erlassen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 24 Abs. 1 (Strompolizeiverordnungen) zu erlassen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen. |
(3) Strompolizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein. (4) Zuständig für die Änderung oder Aufhebung einer Strompolizeiverordnung ist die im Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung für ihren Erlaß zuständige Behörde. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2427/al0-188643.htm
