Änderung § 14 WaStrG vom 29.07.2026

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§ 14 WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 14 WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Planfeststellung, vorläufige Anordnung


(1) 1 Der Ausbau, der Neubau oder die Beseitigung von Bundeswasserstraßen bedarf der vorherigen Planfeststellung. 2 Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 3 Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; sie ist auch Genehmigungsbehörde. 4 Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde und der anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau festgesetzt werden,

1. soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,

2. wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit den alsbaldigen
Beginn der Arbeiten erfordern,

3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann
und

4. wenn
die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 14b Nummer 1 zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

2 In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. 3 Die vorläufige Anordnung berechtigt nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Wasserstandes oder der Strömungsverhältnisse. 4 Sie ist den anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Beteiligten zuzustellen und ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. 5 Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. 6 Soweit die Maßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. 7 Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. 8 Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. 9 Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. 10 § 14e gilt entsprechend.

(3) 1 Soweit das Vorhaben Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt, bedürfen die Feststellung des Planes, die Genehmigung und die vorläufige Anordnung des Einvernehmens mit der zuständigen Landesbehörde. 2 Über die Erteilung des Einvernehmens ist innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Entscheidungsentwurfs zu entscheiden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Ist das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde und der betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau festgesetzt werden, wenn

1. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und

2.
die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die nach § 14b Absatz 1 Nummer 1 zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

2 In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. 3 Die vorläufige Anordnung berechtigt nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Wasserstandes oder der Strömungsverhältnisse. 4 Sie ist den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt ist öffentlich bekannt zu machen. 5 Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen. 6 Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. 7 Soweit Maßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist ein mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartiger Zustand herzustellen. 8 Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. 9 Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Herstellung eines mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht ausgeglichen wird. 10 Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. 11 § 14e gilt entsprechend.

(3) 1 Soweit das Vorhaben Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt, bedürfen die Feststellung des Planes, die Genehmigung und die vorläufige Anordnung des Einvernehmens mit der zuständigen Landesbehörde. 2 Über die Erteilung des Einvernehmens ist innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Entscheidungsentwurfs zu entscheiden. 3 Eine Verlängerung dieser Frist ist ausgeschlossen. 4 Wird das Einvernehmen nicht innerhalb dieser Frist ausdrücklich verweigert, gilt es als erteilt. 5 Für eine vorläufige Anordnung kann die Planfeststellungsbehörde eine kürzere Frist bestimmen; die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 



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