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Änderung § 46 WaStrG vom 29.07.2026

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§ 46 WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 46 WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über

1. die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1,

2. die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),

3. die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,

4. die Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.

vorherige Änderung

2 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.



2 Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

(heute geltende Fassung) 

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