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Änderung § 46 WaStrG vom 29.07.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 46 WaStrG, alle Änderungen durch Artikel 6 InfraStZuG am 29. Juli 2026 und Änderungshistorie des WaStrGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 46 WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 46 WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 46 Rechtsverordnungen | |
| (Text alte Fassung) 1 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über |
1. die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, 2. die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5), 3. die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6, 4. die Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind. | |
2 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen. | 2 Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen. |
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