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Änderung § 27 WaStrG vom 17.12.2006

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§ 27 WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung
§ 27 WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Strompolizeiverordnungen


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 24 Abs. 1 (Strompolizeiverordnungen) zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 24 Abs. 1 (Strompolizeiverordnungen) zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

(3) Strompolizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein.

(4) Zuständig für die Änderung oder Aufhebung einer Strompolizeiverordnung ist die im Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung für ihren Erlaß zuständige Behörde.