Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 34 WaStrG vom 01.06.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34 WaStrG, alle Änderungen durch Artikel 17 WSVZuAnpG am 1. Juni 2016 und Änderungshistorie des WaStrG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 34 WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung
§ 34 WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Schiffahrtszeichen


(1) Das Setzen und Betreiben von Schiffahrtszeichen, die für die Schiffahrt auf Bundeswasserstraßen gelten, sind Hoheitsaufgaben des Bundes.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Rechtliche Verpflichtungen Dritter, bestimmte Schiffahrtszeichen zu setzen oder zu betreiben, bleiben unberührt. 2 Wer ein Schiffahrtszeichen setzen oder betreiben will, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, bedarf einer Genehmigung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion. 3 Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung auf das Wasser- und Schiffahrtsamt übertragen. 4 Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder des für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße verhüten oder ausgleichen. 5 Die Genehmigung kann befristet werden. 6 Für die Überwachung gilt § 33 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Rechtliche Verpflichtungen Dritter, bestimmte Schiffahrtszeichen zu setzen oder zu betreiben, bleiben unberührt. 2 Wer ein Schiffahrtszeichen setzen oder betreiben will, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, bedarf einer Genehmigung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 3 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung auf das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt übertragen. 4 Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder des für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße verhüten oder ausgleichen. 5 Die Genehmigung kann befristet werden. 6 Für die Überwachung gilt § 33 entsprechend.

(3) Wer auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung oder einer Genehmigung ein Schiffahrtszeichen setzt oder betreibt, nimmt damit keine hoheitliche Befugnis des Bundes wahr.

(4) 1 Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schiffahrtszeichen Anlaß geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern. 2 Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schiffahrtszeichen ist unzulässig.

(5) Für Maßnahmen zum Setzen, zur Unterhaltung oder zum Betrieb von Schiffahrtszeichen gelten § 7 Abs. 3 und § 16 entsprechend.

vorherige Änderung

(6) Für die Ablieferung besitzlos gewordener bundeseigener Schiffahrtszeichen einschließlich Zubehör und Anlageteile sowie bundeseigener meereskundlicher Meßgeräte setzt das zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt auf Antrag des Bergers dieser Gegenstände einen von dem Amt zu erstattenden Bergelohn nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festgelegten Vergütungssätze fest.



(6) Für die Ablieferung besitzlos gewordener bundeseigener Schiffahrtszeichen einschließlich Zubehör und Anlageteile sowie bundeseigener meereskundlicher Meßgeräte setzt das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag des Bergers dieser Gegenstände einen von dem Amt zu erstattenden Bergelohn nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festgelegten Vergütungssätze fest.