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Änderung § 37 WaStrG vom 01.06.2016

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§ 37 WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung
§ 37 WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Einigung, Festsetzungsbescheid


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion. 2 Sie hat auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. 3 Kommt vor Festsetzung der Entschädigung eine Einigung zustande, ist eine Niederschrift aufzunehmen. 4 Die Niederschrift enthält:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2 Sie hat auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. 3 Kommt vor Festsetzung der Entschädigung eine Einigung zustande, ist eine Niederschrift aufzunehmen. 4 Die Niederschrift enthält:

1. Ort und Zeit der Verhandlung;

2. die Bezeichnung der Beteiligten (Entschädigungsberechtigter und Entschädigungspflichtiger), ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer Bevollmächtigten;

3. die Erklärungen der Beteiligten.

5 Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. 6 In der Niederschrift ist zu vermerken, daß es geschehen und die Genehmigung erteilt ist.

vorherige Änderung

(2) 1 Kommt keine Einigung zustande, setzt die Wasser- und Schiffahrtsdirektion die Entschädigung fest. 2 In den Festsetzungsbescheid sind die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 aufzunehmen. 3 Er ist zu begründen und den Beteiligten mit einer Belehrung über den Rechtsweg (§ 39) zuzustellen; § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.



(2) 1 Kommt keine Einigung zustande, setzt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die Entschädigung fest. 2 In den Festsetzungsbescheid sind die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 aufzunehmen. 3 Er ist zu begründen und den Beteiligten mit einer Belehrung über den Rechtsweg (§ 39) zuzustellen; § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.