Änderung § 14a WaStrG vom 02.06.2017

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§ 14a WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2017 geltenden Fassung
§ 14a WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14a Anhörungsverfahren


Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten.

(Text alte Fassung)

2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(Text neue Fassung)

2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

 



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