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Änderung § 28 WaStrG vom 01.07.2019

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§ 28 WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung
§ 28 WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 05.07.2016 BGBl. I S. 1578, 2019 I S. 196
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Strompolizeiliche Verfügungen


(1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen).

(2) 1 Strompolizeiliche Verfügungen können mündlich, schriftlich, elektronisch oder durch Zeichen erlassen werden. 2 Sie müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(3) 1 Ist der nach § 25 Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die notwendige Maßnahme ausführen. 2 Der Verantwortliche ist von der Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. 3 Entstehen durch die Maßnahme Kosten, können sie ihm auferlegt werden.

(Text alte Fassung)

(4) Die Vorschriften der §§ 611 bis 617 des Handelsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(4) Die Vorschriften der §§ 611 bis 617 des Handelsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5n des Binnenschiffahrtsgesetzes bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung)