Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 176 VwGO vom 10.12.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 StPOuaFG am 10. Dezember 2020 und Änderungshistorie der VwGO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 176 VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 176 VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 176 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 176


vorherige Änderung

 


Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:

1. zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder

2. ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.