§ 101 VwGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 101 VwGO n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694 |
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(Textabschnitt unverändert) § 101 | |
(Text alte Fassung) (1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. 2 Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. |
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. |