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Änderung § 176 VwGO vom 01.07.2021

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§ 176 VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 176 VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 176


(Text alte Fassung)

Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:

(Text neue Fassung)

Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:

1. zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder

2. ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.



(heute geltende Fassung) 
 

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