§ 147 VwGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 147 VwGO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
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(Textabschnitt unverändert) § 147 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. 2 § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. 2 § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. |
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. |