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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung (LeistungsV k.a.Abk.)

V. v. 17.03.2000 BGBl. I S. 233; aufgehoben durch Artikel 22 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 860-6-17 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Berechnung der Erstattungsbeträge



(1) Die Leistungen nach § 1 setzen sich zusammen aus den von den Rentenversicherungsträgern nachgewiesenen Leistungen und den pauschal zu berechnenden Leistungen. Erstattungsbetrag ist bei den nachgewiesenen Aufwendungen nach § 1 Nr. 1, 3, 5 und 7 der Betrag der jeweiligen Leistung.

(2) Bei Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6 wird der Erstattungsbetrag nach Durchschnittssätzen jährlich aus dem Ergebnis der Rentenbestandsstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 31. Dezember eines Jahres für das Folgejahr pauschal ermittelt.

(3) Für die Berechnung des zu erstattenden Beitrages zur Krankenversicherung der Rentner ist die Hälfte des von der Bundesregierung festgelegten um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten jahresdurchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes in der Krankenversicherung auf die zu erstattende Leistung anzuwenden, soweit der Erstattungsbetrag nicht genau bestimmbar ist. Der Beitrag zur Pflegeversicherung der Rentner wird bis zum 31. März 2004 erstattet. Soweit der Erstattungsbetrag für die Pflegeversicherung der Rentner nicht genau bestimmbar ist, wird er berechnet, indem die zu erstattende Leistung mit dem halben Beitragssatz in der Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und mit dem Faktor 3/12 vervielfältigt wird. Für Leistungen zur Teilhabe werden die nachgewiesenen Aufwendungen erstattet.

(4) Soweit bei einigungsbedingten Leistungen Wanderversicherungsanteile der knappschaftlichen Rentenversicherung anfallen, bleiben diese im Wanderversicherungsausgleich unberücksichtigt. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung weist in den von ihr geltend gemachten Wanderversicherungsanteilen die Anteile aus, die auf einigungsbedingte Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 entfallen.





 

Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 28 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 458 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LeistungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LeistungsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 LeistungsV Vorschüsse
... die jährlichen Erstattungsbeträge nach § 2 leistet der Bund jeweils am Auszahlungstag der Rentenleistungen in das Inland monatliche ...
 
Zitat in folgenden Normen

2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Artikel 9 2. AAÜG-ÄndG Änderung der Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
... 307a Abs. 2 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergeben." 2. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Erstattungsbetrag ist bei den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 28 GKV-WSG Änderung der Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung
... § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 458 9. ZustAnpV Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung
...  In § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die ...