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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung (LeistungsV k.a.Abk.)

V. v. 17.03.2000 BGBl. I S. 233; aufgehoben durch Artikel 22 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 860-6-17 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Vorschüsse



Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach § 2 leistet der Bund jeweils am Auszahlungstag der Rentenleistungen in das Inland monatliche Vorschüsse. Das Bundesversicherungsamt setzt die Vorschüsse fest.

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