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Änderung § 14 Gesetz über die Lohnstatistik vom 26.08.2006

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.08.2006 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G v 22.08.2006 BGBl. I 1970
(Textabschnitt unverändert)

§ 14


(Text alte Fassung)

(weggefallen)

(Text neue Fassung)

Abweichend von § 13 Abs. 3 wird die Durchführung der Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 im Jahr 2008 für das Jahr 2007 ausgesetzt.


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