(1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine Lohnstatistik als Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfaßt
- 1.
- eine laufende Statistik über die Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten in der Landwirtschaft,
- 2.
- eine laufende Statistik über die Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten im Produzierenden Gewerbe, Handel sowie Kredit- und Versicherungsgewerbe,
- 3.
- eine Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten sowie über Arbeitskosten.
(2) Die Statistik nach Absatz 1 Nr. 1 wird nicht in den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg und Freie Hansestadt Bremen sowie im Land Berlin und im Saarland durchgeführt.