Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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Sechster Abschnitt - Gesetz über die Lohnstatistik (LohnStatG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.1996 BGBl. I S. 598; aufgehoben durch § 11 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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Sechster Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 14
§ 15

Sechster Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 14


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Abweichend von § 13 Abs. 3 wird die Durchführung der Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 im Jahr 2008 für das Jahr 2007 ausgesetzt.


Text in der Fassung des Artikels 5 Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft G. v. 22. August 2006 BGBl. I S. 1970 m.W.v. 26. August 2006

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§ 15



(Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften)



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