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§ 3 - Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV)

V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 2882; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2008 BGBl. I S. 766
Geltung ab 17.12.1997; FNA: 2121-60-1-9 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 3 Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen



(1) Die zuständige Behörde hat vor Beginn einer gentechnischen Arbeit der Sicherheitsstufe 3 oder 4 auf der Grundlage der vom Betreiber zu liefernden Unterlagen im Zusammenwirken mit anderen in ihrer Zuständigkeit betroffenen Behörden, insbesondere mit den für die allgemeine Gefahrenabwehr und den Katastrophenschutz zuständigen Behörden, einen außerbetrieblichen Notfallplan zu erstellen, sofern ein Unfall zu einer erheblichen Gefahr für die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter außerhalb des Betriebs- oder Institutsgeländes, auf dem die gentechnische Anlage betrieben wird, führen kann. Die in § 10 Abs. 5 und 6 des Gentechnikgesetzes vorgesehenen Fristen sind auch für die Erstellung des außerbetrieblichen Notfallplans einzuhalten. Wenn die für die Erstellung des außerbetrieblichen Notfallplans relevante gentechnische Arbeit erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen wird, ist es ausreichend, wenn der außerbetriebliche Notfallplan zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser gentechnischen Arbeit vorliegt. Bei der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten derselben Sicherheitsstufe kann auf einen bereits erstellten außerbetrieblichen Notfallplan Bezug genommen werden, soweit keine sicherheitsrelevanten Änderungen des außerbetrieblichen Notfallplans erforderlich sind.

(2) Der Betreiber ist verpflichtet, auf Anfrage der Behörde alle für die Erstellung des außerbetrieblichen Notfallplans erforderlichen Angaben zu machen, soweit diese nicht in den Anmelde- oder Genehmigungsunterlagen enthalten sind.

(3) Der außerbetriebliche Notfallplan ist erforderlichenfalls durch die zuständige Behörde zu aktualisieren.

(4) Sind im Falle eines Unfalls grenzüberschreitende Auswirkungen nicht auszuschließen, unterrichtet die zuständige Behörde die von den betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benannten Behörden unverzüglich über die Erstellung des außerbetrieblichen Notfallplans und spricht seine Durchführung mit ihnen ab.





 

Frühere Fassungen von § 3 GenTNotfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2008Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften
vom 28.04.2008 BGBl. I S. 766

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 GenTNotfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GenTNotfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenTNotfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GenTNotfV Anwendungsbereich
... 4 im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes durchgeführt werden. Die §§ 3 und 4 gelten nicht für gentechnische Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der ...
§ 4 GenTNotfV Informationen über außerbetriebliche Notfallpläne
... Behörde hat andere Behörden, deren Zuständigkeit im Falle eines Unfalls nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ebenfalls betroffen sein kann, sowie andere gegebenenfalls betroffene Einrichtungen ...
§ 9 GenTNotfV Übergangsregelung
... zuständige Behörde hat in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 für die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften
V. v. 28.04.2008 BGBl. I S. 766
Artikel 4 2. GentechRÄndV Änderung der Gentechnik-Notfallverordnung
... § 3 Abs. 1 Satz 2 der Gentechnik-Notfallverordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2882), die durch ...