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§ 4 - Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV)

V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 2882; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2008 BGBl. I S. 766
Geltung ab 17.12.1997; FNA: 2121-60-1-9 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 4 Informationen über außerbetriebliche Notfallpläne



Die zuständige Behörde hat andere Behörden, deren Zuständigkeit im Falle eines Unfalls nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ebenfalls betroffen sein kann, sowie andere gegebenenfalls betroffene Einrichtungen unaufgefordert über den Inhalt des außerbetrieblichen Notfallplans zu informieren. Bei der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten derselben Sicherheitsstufe hat die Unterrichtung nur dann zu erfolgen, wenn sicherheitsrelevante Änderungen des außerbetrieblichen Notfallplans vorliegen. Die zuständige Behörde hat die Informationen über den außerbetrieblichen Notfallplan in geeigneter Weise auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.



 

Zitierungen von § 4 GenTNotfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GenTNotfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenTNotfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GenTNotfV Anwendungsbereich
... Sinne des § 7 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes durchgeführt werden. Die §§ 3 und 4 gelten nicht für gentechnische Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe ...