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§ 9 - Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV)

V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 2882; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2008 BGBl. I S. 766
Geltung ab 17.12.1997; FNA: 2121-60-1-9 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 9 Übergangsregelung



Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 für die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits angemeldeten oder genehmigten gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen außerbetrieblichen Notfallplan zu erstellen, sofern nicht die angemeldete oder genehmigte gentechnische Arbeit beendet ist.