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Änderung § 5 ABMG vom 01.09.2007

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§ 5 ABMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung
§ 5 ABMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Nachweis der Mautentrichtung durch den Mautschuldner


(Text alte Fassung)

Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut nachzuweisen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über das Verfahren zum Nachweis der Mautentrichtung zu regeln.

(Text neue Fassung)

Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut nachzuweisen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über das Verfahren zum Nachweis der Mautentrichtung zu regeln.


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