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Änderung § 8 DVLStHV vom 12.04.2008
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| § 8 DVLStHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | § 8 DVLStHV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Mitteilung über Eintragung und Löschung | |
| (Text alte Fassung) (1) Die das Verzeichnis führende Behörde hat dem Verein Eintragungen, die für das Tätigwerden einer Beratungsstelle Voraussetzung sind (§ 23 Abs. 6 des Gesetzes), mitzuteilen. Hat der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung im Bezirk einer anderen Oberfinanzdirektion, so sind auch dieser Mitteilungen zu übersenden. (2) Wird der Verein im Verzeichnis gelöscht, so ist dies allen Oberfinanzdirektionen, in deren Verzeichnissen Beratungsstellen des Vereins eingetragen sind, sowie dem zuständigen Registergericht mitzuteilen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die das elektronische Verzeichnis führende Behörde hat dem Verein Eintragungen, die für das Tätigwerden einer Beratungsstelle Voraussetzung sind (§ 19 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes), mitzuteilen. 2 Hat der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung im Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde, so sind auch dieser Mitteilungen zu übersenden. (2) Wird der Verein im elektronischen Verzeichnis gelöscht, so ist dies allen Aufsichtsbehörden, in deren elektronischen Verzeichnissen Beratungsstellen des Vereins eingetragen sind, sowie dem zuständigen Registergericht mitzuteilen. |
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