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Artikel 2 - Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (9. StBerRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Artikel 2 ändert mWv. 1. September 2026 DVLStHV offen
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird gestrichen.
- 2.
- § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2 Nachweise
Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind neben der Abschrift der Satzung (§ 15 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes) beizufügen:- 1.
- der Nachweis der Eintragung in das Vereinsregister,
- 2.
- eine Liste mit den Namen und den Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
- 3.
- der Nachweis über das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren,
- 4.
- ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen Aufsichtsbehörde beabsichtigt ist, sowie die nach den §§ 4a und 4b erforderlichen Mitteilungen nebst Erklärungen und Nachweisen,
- 5.
- eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen."
- 3.
- In § 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 17 des Gesetzes" durch die Angabe „§ 15 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.
- 4.
- Die Überschrift des Zweiten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Zweiter Teil Beratungsstellen und deren Leitung". - 5.
- In § 4a in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes" durch die Angabe „§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.
- 6.
- § 4b wird durch den folgenden § 4b ersetzt:
„§ 4b Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle(1) Die Mitteilung über die Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle (§ 24 Absatz 1 Nummer 2 des Steuerberatungsgesetzes) muss die Anschrift der übernommenen Beratungsstelle sowie folgende Angaben über die Person, die als Leitung der Beratungsstelle bestellt ist, enthalten:- 1.
- Name, Anschrift und Beruf,
- 2.
- ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein diese Person bereits früher Hilfe in Steuersachen geleistet hat,
- 3.
- ob und gegebenenfalls welche andere Beratungsstelle diese Person weiterhin leitet.
(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind beizufügen:- 1.
- Bescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit, zum Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind,
- 2.
- eine Erklärung der als Leitung der Beratungsstelle bestellten Person,
- a)
- dass sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
- b)
- ob sie in den letzten zwölf Monaten strafgerichtlich verurteilt worden ist und ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist; Entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz,
- c)
- dass sie bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt hat."
- 7.
- Die Überschrift des Dritten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Dritter Teil Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine". - 8.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „das" die Angabe „elektronische" eingefügt.
- b)
- In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „des Leiters" durch die Angabe „der Leitung" ersetzt.
- 9.
- § 5a wird durch den folgenden § 5a ersetzt:
„§ 5a Ablehnung der Eintragung
Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder der Leitung einer Beratungsstelle in das elektronische Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend." - 10.
- In § 6 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Im" die Angabe „elektronischen" eingefügt.
- 11.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird nach der Angabe „der das" die Angabe „elektronische" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 4 des Gesetzes" durch die Angabe „§ 24 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.
- 12.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Die das" die Angabe „elektronische" eingefügt und wird die Angabe „§ 23 Abs. 6 des Gesetzes" durch die Angabe „§ 19 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird nach der Angabe „im" und nach der Angabe „deren" jeweils die Angabe „elektronischen" eingefügt.
- 13.
- § 9 wird gestrichen.
- 14.
- In § 11 Absatz 2 Satz 2 und § 13 Satz 1 wird jeweils die Angabe „des Gesetzes" durch die Angabe „Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.
- 15.
- In § 14 Absatz 1 wird die Angabe „§ 25 Absatz 2 des Gesetzes" durch die Angabe „§ 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.
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