Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (9. StBerRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine


Artikel 2 ändert mWv. 1. September 2026 DVLStHV offen

Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird gestrichen.

2.
§ 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:

§ 2 Nachweise

Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind neben der Abschrift der Satzung (§ 15 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes) beizufügen:

1.
der Nachweis der Eintragung in das Vereinsregister,

2.
eine Liste mit den Namen und den Anschriften der Mitglieder des Vorstands,

3.
der Nachweis über das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren,

4.
ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen Aufsichtsbehörde beabsichtigt ist, sowie die nach den §§ 4a und 4b erforderlichen Mitteilungen nebst Erklärungen und Nachweisen,

5.
eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen."

3.
In § 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 17 des Gesetzes" durch die Angabe „§ 15 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.

4.
Die Überschrift des Zweiten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Zweiter Teil Beratungsstellen und deren Leitung".

5.
In § 4a in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes" durch die Angabe „§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.

6.
§ 4b wird durch den folgenden § 4b ersetzt:

§ 4b Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle

(1) Die Mitteilung über die Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle (§ 24 Absatz 1 Nummer 2 des Steuerberatungsgesetzes) muss die Anschrift der übernommenen Beratungsstelle sowie folgende Angaben über die Person, die als Leitung der Beratungsstelle bestellt ist, enthalten:

1.
Name, Anschrift und Beruf,

2.
ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein diese Person bereits früher Hilfe in Steuersachen geleistet hat,

3.
ob und gegebenenfalls welche andere Beratungsstelle diese Person weiterhin leitet.

(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind beizufügen:

1.
Bescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit, zum Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind,

2.
eine Erklärung der als Leitung der Beratungsstelle bestellten Person,

a)
dass sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

b)
ob sie in den letzten zwölf Monaten strafgerichtlich verurteilt worden ist und ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist; Entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz,

c)
dass sie bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt hat."

7.
Die Überschrift des Dritten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Dritter Teil Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine".

8.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „das" die Angabe „elektronische" eingefügt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „des Leiters" durch die Angabe „der Leitung" ersetzt.

9.
§ 5a wird durch den folgenden § 5a ersetzt:

§ 5a Ablehnung der Eintragung

Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder der Leitung einer Beratungsstelle in das elektronische Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend."

10.
In § 6 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Im" die Angabe „elektronischen" eingefügt.

11.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach der Angabe „der das" die Angabe „elektronische" eingefügt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 4 des Gesetzes" durch die Angabe „§ 24 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.

12.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Die das" die Angabe „elektronische" eingefügt und wird die Angabe „§ 23 Abs. 6 des Gesetzes" durch die Angabe „§ 19 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „im" und nach der Angabe „deren" jeweils die Angabe „elektronischen" eingefügt.

13.
§ 9 wird gestrichen.

14.
In § 11 Absatz 2 Satz 2 und § 13 Satz 1 wird jeweils die Angabe „des Gesetzes" durch die Angabe „Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.

15.
In § 14 Absatz 1 wird die Angabe „§ 25 Absatz 2 des Gesetzes" durch die Angabe „§ 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.