| § 4a DVLStHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung | § 4a DVLStHV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 |
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(Text alte Fassung) § 4a Eröffnung einer Beratungsstelle | (Text neue Fassung)§ 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle |
Die Mitteilung über die Eröffnung einer Beratungsstelle (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes) muß folgende Angaben enthalten: 1. Anschrift der Beratungsstelle, | Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes) muss folgende Angaben enthalten: 1. die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle, |
(Textabschnitt unverändert) 2. ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen. | |