Änderung § 4b DVLStHV vom 01.09.2026

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§ 4b DVLStHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung
§ 4b DVLStHV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4b Bestellung eines Beratungsstellenleiters


(Text neue Fassung)

§ 4b Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle (§ 23 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes) muß die Anschrift der übernommenen Beratungsstelle sowie folgende Angaben über den Beratungsstellenleiter enthalten:



(1) Die Mitteilung über die Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle (§ 24 Absatz 1 Nummer 2 des Steuerberatungsgesetzes) muss die Anschrift der übernommenen Beratungsstelle sowie folgende Angaben über die Person, die als Leitung der Beratungsstelle bestellt ist, enthalten:

(Textabschnitt unverändert)

1. Name, Anschrift und Beruf,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein er bereits früher Hilfe in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes geleistet hat,

3. ob und gegebenenfalls welche andere Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins er weiterhin leitet.



2. ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein diese Person bereits früher Hilfe in Steuersachen geleistet hat,

3. ob und gegebenenfalls welche andere Beratungsstelle diese Person weiterhin leitet.

(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind beizufügen:

vorherige Änderung

1. Bescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit, als Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes erfüllt sind,

2. eine Erklärung des Beratungsstellenleiters,

a) daß er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,

b) ob er innerhalb der letzten zwölf Monate strafgerichtlich verurteilt worden ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist; entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz,

c) daß er bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt hat.



1. Bescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit, zum Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind,

2. eine Erklärung der als Leitung der Beratungsstelle bestellten Person,

a) dass sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

b) ob sie in den letzten zwölf Monaten strafgerichtlich verurteilt worden ist und ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist; Entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz,

c) dass sie bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt hat.




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