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Änderung § 10 DVLStHV vom 23.11.2010

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§ 10 DVLStHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2010 geltenden Fassung
§ 10 DVLStHV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 10 Mindestversicherungssumme


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



(1) Die Mindestversicherungssumme muss für den einzelnen Versicherungsfall 50.000 Euro betragen.

(2) 1 Eine Selbstbeteiligung von bis zu 300 Euro ist zulässig. 2 Die Selbstbeteiligung ist auszuschließen für den Fall, dass bei Geltendmachung des Schadens durch einen Dritten die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen ist.

(3) Wird eine Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muss sie mindestens 200.000 Euro betragen.



 
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