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Änderung § 9 DVLStHV vom 01.01.2011

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§ 9 DVLStHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 9 DVLStHV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 9 Versicherungspflicht


vorherige Änderung

 


(1) 1 Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Tätigkeit (§ 4 Nummer 11 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und die Versicherung während der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten. 2 Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden.

(heute geltende Fassung) 

 
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