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Artikel 14 - OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)

Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 DVLStHV § 9

Nach der Zwischenüberschrift zum Vierten Teil der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 110 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird folgender § 9 eingefügt:

 
„§ 9 Versicherungspflicht

(1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Tätigkeit (§ 4 Nummer 11 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und die Versicherung während der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten. Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden."



 

Zitierungen von Artikel 14 OGAW-IV-UmsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 OGAW-IV-UmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OGAW-IV-UmsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 OGAW-IV-UmsG Inkrafttreten
...  (2) Artikel 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. (3) Artikel 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Artikel 6 4. StRVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine
... über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4a wird wie folgt ...