Zweiter Teil - Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)

V. v. 15.07.1975 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Geltung ab 19.07.1975; FNA: 610-10-4 Allgemeines Steuerrecht
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Zweiter Teil Beratungsstellen und deren Leitung
§ 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle
§ 4b Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle

Zweiter Teil Beratungsstellen und deren Leitung

§ 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle


§ 4a hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes) muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,

2.
ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht G. v. 29. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 m.W.v. 1. September 2026

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§ 4b Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle


§ 4b hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Mitteilung über die Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle (§ 24 Absatz 1 Nummer 2 des Steuerberatungsgesetzes) muss die Anschrift der übernommenen Beratungsstelle sowie folgende Angaben über die Person, die als Leitung der Beratungsstelle bestellt ist, enthalten:

1.
Name, Anschrift und Beruf,

2.
ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein diese Person bereits früher Hilfe in Steuersachen geleistet hat,

3.
ob und gegebenenfalls welche andere Beratungsstelle diese Person weiterhin leitet.

(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind beizufügen:

1.
Bescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit, zum Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind,

2.
eine Erklärung der als Leitung der Beratungsstelle bestellten Person,

a)
dass sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

b)
ob sie in den letzten zwölf Monaten strafgerichtlich verurteilt worden ist und ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist; Entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz,

c)
dass sie bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt hat.


Text in der Fassung des Artikels 2 Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht G. v. 29. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 m.W.v. 1. September 2026



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