Anlage - EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG)

Artikel 1 G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1244; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 26.06.2004; FNA: 2121-62 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Anlage (zu § 3a Abs. 4 Satz 2) Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von genetisch veränderten Futtermitteln unzulässig ist


Anlage hat 1 frühere Fassung

lfd.
Nr.
TierartZeitraum
1bei Equiden und Rindern
(einschließlich Bubalus
und Bison-Arten) für die
Fleischerzeugung
zwölf Monate und
auf jeden Fall min-
destens drei Viertel
ihres Lebens
2bei kleinen Wiederkäuern sechs Monate
3bei Schweinen vier Monate
4bei milchproduzierenden
Tieren
drei Monate
5bei Geflügel für die
Fleischerzeugung, das
eingestallt wurde, bevor
es drei Tage alt war
zehn Wochen
6bei Geflügel für die
Eierzeugung
sechs Wochen



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung G. v. 1. April 2008 BGBl. I S. 499, 919 m.W.v. 1. Mai 2008

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Frühere Fassungen von Anlage EGGenTDurchfG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2008Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung
vom 01.04.2008 BGBl. I S. 499

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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