lfd. Nr. | Tierart | Zeitraum |
1 | bei Equiden und Rindern (einschließlich Bubalus und Bison-Arten) für die Fleischerzeugung | zwölf Monate und auf jeden Fall min- destens drei Viertel ihres Lebens |
2 | bei kleinen Wiederkäuern | sechs Monate |
3 | bei Schweinen | vier Monate |
4 | bei milchproduzierenden Tieren | drei Monate |
5 | bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war | zehn Wochen |
6 | bei Geflügel für die Eierzeugung | sechs Wochen |
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2008 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung vom 01.04.2008 BGBl. I S. 499 |