Änderung § 11 BinSch-SportbootVermV vom 01.04.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 12 BinSchUOEV am 1. April 2006 und Änderungshistorie der BinSch-SportbootVermV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 11 BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 6 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Unternehmen

a) entgegen § 6 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

b) entgegen § 8 Abs. 1 die Vermietung eines Sportbootes anordnet oder zulässt,

c) entgegen § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 ein Sportboot vermietet,

(Text alte Fassung)

d) entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 ein dort genanntes Boot oder einen geeigneten Rettungsring nicht bereithält,

e) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht ist,

f) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 oder 4 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise gegeben werden,

g) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Unterlagen und eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden,

h) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot mit den dort genannten Angaben versehen ist,

i) entgegen § 8 Abs. 8 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

j)
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Charterbescheinigung ausstellt,

k)
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Zweitschrift nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

l)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

2. als Mieter entgegen § 10 Abs. 1 zulässt, dass das Sportboot von einer dort genannten Person geführt wird oder

3. als
Sportbootführer

a) entgegen § 9 Abs. 5 eine im Charterschein eingetragene Beschränkung nicht beachtet,

b) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,

c) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist oder

d) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden.

(Text neue Fassung)

d) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 ein dort genanntes Boot oder einen dort genannten Rettungsring nicht bereithält,

e) entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht ist,

f) entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 oder 4 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise gegeben werden,

g) entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Unterlagen und eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden,

h) entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot mit den dort genannten Angaben versehen ist,

i) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis gegeben wird,

j) entgegen §
8 Absatz 6 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass das Ein- oder Aussteigen überwacht wird,

k) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden,

l) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Ausrüstung vorhanden ist,

m) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur in einem dort genannten Fall betrieben wird,

n) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage den dort genannten Vorschriften entspricht,

o) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit den dort genannten Warneinrichtungen ausgestattet ist,

p) entgegen § 8 Absatz 7
einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

q)
entgegen § 8a Absatz 7 Satz 1 den dort genannten Mietvertrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

r) entgegen §
9 Abs. 2 Satz 1 eine Charterbescheinigung ausstellt,

s)
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Zweitschrift nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

t)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

2. als Sportbootführer

a) entgegen § 9 Absatz 5 eine im Charterschein eingetragene Beschränkung nicht beachtet,

b) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,

c) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist,

d) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden,

e) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden,

f) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Ausrüstung vorhanden ist,

g) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass keine offene Feuerstelle betrieben wird,

h) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur in einem dort genannten Fall betrieben wird,

i) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage den dort genannten Vorschriften entspricht,

j) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit den dort genannten Warneinrichtungen ausgestattet ist,

k) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt oder den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,

l) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass eine Rettungsweste angelegt wird oder

m) entgegen § 10 Absatz 2 eine Aufgabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausübt.





Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed