Änderung § 7 BinSch-SportbootVermV vom 04.06.2016

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§ 7 BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 7 BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 43 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Kennzeichen


(1) Das Unternehmen hat jedes Sportboot mit einem Kennzeichen nach der Kennzeichnungsverordnung oder mit einem Vermietungskennzeichen nach Absatz 2 zu versehen.

(2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Abs. 3 Satz 1 der Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe der Anlage 1 der Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt,

(Text neue Fassung)

1. einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe der Anlage 1 der Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,

2. der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschließen ist und

vorherige Änderung

3. dem Kennbuchstaben "V".



3. dem Kennbuchstaben 'V'.




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