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Änderung § 2a BinSch-SportbootVermV vom 23.12.2016

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§ 2a BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung
§ 2a BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 6 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer


vorherige Änderung

 


Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von dieser Verordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.


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