Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 BinSch-SportbootVermV vom 07.10.2018

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BinSchUOEV am 7. Oktober 2018 und Änderungshistorie der BinSch-SportbootVermV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2018 geltenden Fassung
§ 10 BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 6 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Pflichten des Mieters und des Sportbootführers


(Text neue Fassung)

§ 10 Pflichten des Sportbootführers


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Mieter darf nicht zulassen, dass ein Sportboot von Personen geführt wird, denen nach § 8 Abs. 3 oder 4 ein Sportboot nicht vermietet werden darf.

(2) Der
Sportbootführer hat dafür zu sorgen, dass



(1) Der Sportbootführer hat dafür zu sorgen, dass

(Textabschnitt unverändert)

1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,

vorherige Änderung

2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist und

3. die im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden.



2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist,

3. die im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden,

4. im Gelegenheitsverkehr

a) nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden,

b) die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist,

c) an Bord keine offene Feuerstelle betrieben wird,

d) Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt,

e) Flüssiggasanlagen an Bord dem Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen,

f) Flüssiggasanlagen an Bord in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind,

g) die gültige Bescheinigung des Sachverständigen über die Prüfung der Flüssiggasanlagen an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird und

h) bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr alle Personen an Bord Rettungswesten anlegen.

(2) Der Sportbootführer hat im Gelegenheitsverkehr bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben.