Zitierungen von § 8a BinSch-SportbootVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a BinSch-SportbootVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSch-SportbootVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BinSch-SportbootVermV Bootszeugnis (vom 07.10.2018)
... erteilt. Sofern das Sportboot auch für den Gelegenheitsverkehr im Sinne des § 8a eingesetzt werden soll, ist der zuständigen Berufsgenossenschaft vor der Erteilung oder ...
§ 8 BinSch-SportbootVermV Pflichten des Unternehmens (vom 07.10.2018)
... 12 Fahrgäste befördert werden, b) die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist, c) Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn ...
§ 10 BinSch-SportbootVermV Pflichten des Sportbootführers (vom 07.10.2018)
... Fahrgäste befördert werden, b) die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist, c) an Bord keine offene Feuerstelle betrieben wird,  ...
§ 11 BinSch-SportbootVermV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.10.2018)
... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, q) entgegen § 8a Absatz 7 Satz 1 den dort genannten Mietvertrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)
Artikel 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
§ 31 BinSchUO Grundsatz
... Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. § 8a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bleibt ...
§ 33 BinSchUO Ausnahmen für Sportfahrzeuge (vom 09.11.2019)
... des Wassermotorrades sowie der jeweiligen Wassersportart bleiben unberührt. (4) § 8a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bleibt ...
§ 34 BinSchUO Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge (vom 07.12.2021)
... Fahrtgebiet und zur Anzahl der zulässigen Personen und Fahrgäste. (4) § 8a Absatz 2 bis 5 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ist entsprechend anzuwenden. (5) Im Übrigen sind die sonstigen für ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Artikel 3 1. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
... Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,". 3. § 8a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. eine für die jeweils befahrene ...

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
...  „Sofern das Sportboot auch für den Gelegenheitsverkehr im Sinne des § 8a eingesetzt werden soll, ist der zuständigen Berufsgenossenschaft vor der Erteilung oder ... 12 Fahrgäste befördert werden, b) die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist, c) Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn ... Gas-Luftgemische ausgestattet sind." 4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Gelegenheitsverkehr (1) Eine Fahrt im ... 4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „ § 8a Gelegenheitsverkehr (1) Eine Fahrt im Gelegenheitsverkehr ist auf die Beförderung ... Fahrgäste befördert werden, b) die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist, c) an Bord keine offene Feuerstelle betrieben wird,  ... Nach Buchstabe p wird folgender Buchstabe q eingefügt: „q) entgegen § 8a Absatz 7 Satz 1 den dort genannten Mietvertrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed