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§ 5 - Wohnungsstichprobengesetz 1972 (WoStichPrG 1972 k.a.Abk.)

G. v. 07.12.1971 BGBl. I S. 1945
Geltung ab 11.12.1971; FNA: 29-8 Statistik

§ 5



Die Gemeinden mit 10.000 und mehr Einwohnern - soweit sie von der Stichprobe erfaßt werden - haben auszufüllen

1.
einen Gemeindefragebogen, der die in § 3 Nr. 1 Buchstabe a genannten Merkmale enthält,

2.
einen Grundstücksbogen mit Angaben über Größe und Abgrenzung der städtebaulich maßgebenden Grundstücksfläche, Zustand und Lage der in der Stichprobe zu erfassenden Gebäude auf dem Grundstück, die Freiflächen sowie die Größe, Aufteilung und Nutzung der Geschoßflächen von allen auf dem ausgewählten Grundstück vorhandenen Baulichkeiten. Soweit zur Ausfüllung des Grundstücksbogens eine Begehung der Grundstücke erforderlich ist, werden die Feststellungen durch Beauftragte der Gemeinden getroffen. Im Einvernehmen mit den Gemeinden können auch Beauftragte der Statistischen Landesämter die Begehung durchführen. Den mit der Begehung Beauftragten ist das Betreten der Grundstücke zu gestatten; das Grundrecht aus Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

 
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