(1) Sind Mehrstimmrechte nach
§ 5 Absatz 1 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung erloschen oder nach
§ 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung beseitigt worden, so gilt
§ 5 Absatz 3 bis 6 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung.
(3) Für Höchststimmrechte bei börsennotierten Gesellschaften, die vor dem 1. Mai 1998 von der Satzung bestimmt sind, gelten die Sätze 2 bis 5 des
§ 134 Abs. 1 des Aktiengesetzes in der vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung bis zum 1. Juni 2000 fort.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 5 EGAktG Mehrstimmrechte. Höchststimmrechte (vom 15.12.2023) ... Sind Mehrstimmrechte nach § 5 Absatz 1 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung erloschen oder nach § 5 ... 5 Absatz 1 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung erloschen oder nach § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung beseitigt worden, so gilt ... 2 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung beseitigt worden, so gilt § 5 Absatz 3 bis 6 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung. (2) Für ... 2023 geltenden Fassung. (2) Für Mehrstimmrechtsaktien, deren Fortgeltung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung beschlossen wurde, gelten die ...
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 14 ZuFinG Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz ... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 6 werden durch die folgenden ... die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: „(1) Sind Mehrstimmrechte nach § 5 Absatz 1 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung erloschen oder nach § 5 ... 5 Absatz 1 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung erloschen oder nach § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung beseitigt worden, so gilt ... 2 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung beseitigt worden, so gilt § 5 Absatz 3 bis 6 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung. (2) Für ... 2023 geltenden Fassung. (2) Für Mehrstimmrechtsaktien, deren Fortgeltung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung beschlossen wurde, gelten die ...