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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
§ 3 - Betonbauteil- und Terrazzoherstellungs-Ausbildungsverordnung (BetTerAusbV)
V. v. 09.09.1985 BGBl. I S. 1905; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 13.07.2015 BGBl. I S. 1178
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-122 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-122 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2466/a34981.htm